Urteil des Oberlandesgerichts München zur 10-Jahres-Frist bei Immobilien
Viele Eltern übertragen ihr Haus bereits zu Lebzeiten auf eines ihrer Kinder. Häufig behalten sie sich dabei ein lebenslanges Wohnrecht vor. Die Idee dahinter: Wer früh schenkt, kann Pflichtteilsansprüche anderer Angehöriger reduzieren. Denn im Erbrecht gilt eine wichtige Frist: Schenkungen werden nach zehn Jahren grundsätzlich nicht mehr beim Pflichtteil berücksichtigt.
Doch wann beginnt diese Frist eigentlich zu laufen? Ein Urteil des OLG München aus dem Juli 2025 zeigt, dass die 10-Jahres-Frist nicht automatisch mit der Schenkung zu laufen beginnt.
DER FALL
Im entschiedenen Fall hatten Eltern bereits im Jahr 2006 ihr Haus auf den Sohn übertragen. Gleichzeitig behielten sie sich ein lebenslanges Wohnungsrecht an Teilen des Gebäudes vor. Nach dem Tod des Vaters verlangte eine Tochter aus erster Ehe eine sogenannte Pflichtteilsergänzung. Sie argumentierte, die Immobilie müsse bei der Berechnung ihres Pflichtteils berücksichtigt werden. Schließlich habe der Vater durch das Wohnrecht das Haus wirtschaftlich weiterhin genutzt. Deshalb habe die gesetzliche Zehnjahresfrist nie begonnen.
DIE BEDEUTUNG DER 10-JAHRES-FRIST
Nach deutschem Erbrecht können nahe Angehörige – insbesondere Kinder – ihren Pflichtteil in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils verlangen, wenn sie im Testament nicht bedacht wurden. Hat der Erblasser zu Lebzeiten Vermögen verschenkt, kann dies über die sogenannte Pflichtteilsergänzung ausgeglichen werden. Maßgeblich ist dabei die Regelung in § 2325 BGB. Allerdings gilt eine Einschränkung: Mit jedem Jahr nach der Schenkung verringert sich der anzurechnende Wert um ein Zehntel. Nach zehn Jahren bleibt die Schenkung grundsätzlich vollständig unberücksichtigt.
ENTSCHEIDUNG DES GERICHTS
Das Gericht entschied zugunsten des Sohnes. Die Zehnjahresfrist habe bereits mit der Übertragung der Immobilie begonnen. Beim Tod des Vaters sei sie deshalb längst abgelaufen gewesen. Die Tochter konnte somit keine Pflichtteilsergänzung mehr verlangen.
WARUM DAS WOHNRECHT NICHT ENTSCHEIDEND WAR
Nach Auffassung des Gerichts hatte der Vater die Immobilie bereits wirtschaftlich aus der Hand gegeben. Mehrere Punkte sprachen dafür:
■ Das Wohnungsrecht betraf nur einen Teil des Hauses.
■ Der Sohn konnte andere Bereiche selbst nutzen.
■ Er durfte Umbauten vornehmen und das Grundstück sogar belasten, etwa durch eine Grundschuld.
Damit konnte der Sohn wesentliche Eigentümerbefugnisse ausüben. Der Vater war aus Sicht der Richter nicht mehr „Herr im Haus“.
WANN DIE FRIST NICHT ZU LAUFEN BEGINNT
Anders kann die Lage sein, wenn der Schenker weiterhin umfassende Rechte behält. Dies gilt beispielsweise bei einem vollständigen Nießbrauch. In solchen Fällen kann der frühere Eigentümer die Immobilie weiterhin wirtschaftlich nutzen, etwa durch eine Vermietung. In diesem Fall beginnt die 10-Jahres-Frist unter Umständen gar nicht. Schon kleine Unterschiede im Vertrag können darüber entscheiden, ob eine Schenkung später noch beim Pflichtteil berücksichtigt wird oder nicht.
FAZIT
Das Urteil des OLG München zeigt, dass ein vorbehaltenes Wohnrecht den Beginn der 10-Jahres-Frist nicht automatisch verhindert. Entscheidend ist, ob der Schenker die Immobilie wirtschaftlich tatsächlich aus der Hand gibt. Wer Immobilien innerhalb der Familie überträgt, sollte daher genau prüfen, wie der Vertrag gestaltet wird. Denn davon kann abhängen, ob Pflichtteilsansprüche später noch eine Rolle spielen.